BVerwG - Urteil vom 08.11.2022
7 C 7.21
Normen:
BImSchG § 4; BImSchG § 13; BNatSchG § 67; UmwRG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5;
Fundstellen:
BVerwGE 177, 13
D_V 2023, 565
JZ 2023, 245
NVwZ 2023, 745
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 12.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 9611/17
VGH Baden-Württemberg, vom 30.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 S 1956/20

Erteilung einer selbständigen naturschutzrechtlichen Befreiung unter Verstoß gegen die Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG; Naturschutzrechtliche Befreiung nach § 67 BNatSchG als Zulassungsentscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG; Abhängigkeit der Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG von der Genehmigungsbedürftigkeit des Vorhabens nach § 4 BImSchG

BVerwG, Urteil vom 08.11.2022 - Aktenzeichen 7 C 7.21

DRsp Nr. 2023/4058

Erteilung einer selbständigen naturschutzrechtlichen Befreiung unter Verstoß gegen die Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG; Naturschutzrechtliche Befreiung nach § 67 BNatSchG als Zulassungsentscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG; Abhängigkeit der Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG von der Genehmigungsbedürftigkeit des Vorhabens nach § 4 BImSchG

1. Die naturschutzrechtliche Befreiung nach § 67 BNatSchG ist eine Zulassungsentscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG.2. Bei § 13 BImSchG handelt es sich jedenfalls insoweit um eine umweltbezogene Rechtsvorschrift, als von der Konzentrationswirkung umfasste behördliche Entscheidungen ihrerseits von der Einhaltung solcher umweltbezogenen Rechtsvorschriften abhängen, die im immissionsschutzrechtlichen Verfahren zu prüfen sind.3. Die Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG hängt nicht von der Einleitung eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens, sondern lediglich von der Genehmigungsbedürftigkeit des Vorhabens nach § 4 BImSchG ab.4. Für eine von der Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG umfasste, aber gleichwohl gesondert erteilte Zulassung fehlt es der Erlassbehörde an der sachlichen Zuständigkeit.

Tenor

Das Anschlussrevisionsverfahren der Klägerin zu 1 wird eingestellt.