VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 08.05.2019
5 S 1439/16
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3; FStrG § 8 Abs. 1 S. 4; StrG § 16 Abs. 2 S. 1; GemO BW § 4 Abs. 1; VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 2; VwVfG BW § 10;

Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für eine Außenbewirtschaftung mit Sitzgelegenheiten; Abhängigmachen von dem Nachweis einer kostenlosen Gästetoilette; Sondernutzungserlaubnis für einen Getränkeverkaufsstand an den Adventssonntagen

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.05.2019 - Aktenzeichen 5 S 1439/16

DRsp Nr. 2019/10052

Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für eine Außenbewirtschaftung mit Sitzgelegenheiten; Abhängigmachen von dem Nachweis einer kostenlosen Gästetoilette; Sondernutzungserlaubnis für einen Getränkeverkaufsstand an den Adventssonntagen

1. Eine Bestimmung in einer kommunalen Sondernutzungssatzung, welche die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für eine Außenbewirtschaftung mit Sitzgelegenheiten vom Nachweis einer kostenlosen Gästetoilette abhängig macht, findet ihre Rechtsgrundlage weder in § 8 Abs. 1 Satz 4 FStrG, noch in § 16 Abs. 7 StrG noch in § 4 Abs. 1 GemO i. V. m. § 16 Abs. 2 Satz 1 StrG (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 29.03.2017 - 5 S 533/17).2. Das Gleiche gilt für eine Bestimmung, nach der nur Gaststätten und Inhaber einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis eine Sondernutzungserlaubnis für einen Getränkeverkaufsstand vor ihrem Betrieb an den vier Adventssonntagen erhalten.3. Eine satzungsrechtliche Bestimmung über das Verwaltungsverfahren für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis findet ihre Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 1 GemO. Die Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens muss den Handlungsdirektiven des § 10 Satz 2 LVwVfG entsprechen, das Verfahren einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.

Tenor