OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 13.05.2019
11 A 2627/18
Normen:
StrWG NRW § 18 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
DVBl 2019, 1219
DÖV 2019, 799
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 3220/16

Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zur Aufstellung von Altkleidercontainern im öffentlichen Straßenraum; Bewirkung einer gleichmäßigen Handhabung durch die Straßenbaubehörde

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.05.2019 - Aktenzeichen 11 A 2627/18

DRsp Nr. 2019/9578

Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zur Aufstellung von Altkleidercontainern im öffentlichen Straßenraum; Bewirkung einer gleichmäßigen Handhabung durch die Straßenbaubehörde

1. Die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern an Standorten, die im öffentlichen Straßenraum liegen, stellt eine Sondernutzung dar.2. Gemäß dem Zweck des § 18 Abs. 2 StrWG NRW hat sich die behördliche Ermessensausübung an Gründen zu orientieren, die einen sachlichen Bezug zur Straße haben. Zu diesen Gründen können insbesondere zählen ein einwandfreier Straßenzustand, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausgleich zeitlich und örtlich gegenläufiger Interessen verschiedener Straßenbenutzer und Straßenanlieger oder Belange des Straßen- und Stadtbilds, d. h. baugestalterische oder städtebauliche Vorstellungen mit Bezug zur Straße. Ob die Sondernutzung durch einen Altkleidersammelcontainer eines gemeinnützigen oder gewerblichen Aufstellers geschieht, ist hingegen straßenrechtlich ohne Belang. Das Sondernutzungsrecht ist im Grundsatz wirtschafts- und wettbewerbsneutral.