OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 08.10.2018
10 D 56/18.NE
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 34 Abs. 1; GG Art. 14; BauNVO § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BauR 2019, 206

Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für den Neubau eines Lebensmittel-Discountmarktes mit einer Verkaufsfläche von 1.334,55 qm; Erforderlichkeit der Festsetzung des Sondergebiets für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.10.2018 - Aktenzeichen 10 D 56/18.NE

DRsp Nr. 2018/16508

Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für den Neubau eines Lebensmittel-Discountmarktes mit einer Verkaufsfläche von 1.334,55 qm; Erforderlichkeit der Festsetzung des Sondergebiets für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung

1. Eine unzulässige Verhinderungsplanung liegt vor, wenn die Festsetzung eines Sondergebiets und damit die gesamte Planung allein dazu dient, die beabsichtigte Erweiterung des vorhandenen Lebensmittel-Discountmarktes beziehungsweise einen entsprechenden Neubau mit mehr Verkaufsfläche zu verhindern und somit die Bauleitplanung ausschließlich für die Einschränkung gegebener Nutzungsmöglichkeiten eingesetzt und so in ihr Gegenteil verkehrt wird.2. Durch die Reduzierung auf nur eine Nutzungsart könnte der Plangeber, worauf die Bauleitplanung grundsätzlich nicht angelegt ist, im Wege der Angebotsplanung eine bestimmte Nutzung von Grundstücken quasi erzwingen. Gerade bei Überplanungen des Bestandes wegen einer vom Grundstückseigentümer beabsichtigten Nutzungsänderung stellt sich dies als eine unzulässige Negativplanung im Gewand einer positiven Festsetzung dar.