BVerwG - Beschluss vom 22.09.2016
4 B 23.16
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BauNVO § 23;
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 20.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 1915/14

Erteilung eines Bauvorbescheides für die Erweiterung eines großflächigen Lebensmitteldiscount-Markts

BVerwG, Beschluss vom 22.09.2016 - Aktenzeichen 4 B 23.16

DRsp Nr. 2016/17401

Erteilung eines Bauvorbescheides für die Erweiterung eines großflächigen Lebensmitteldiscount-Markts

Wird die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Erweiterung eines Lebensmitteldiscounters beantragt, muss sich das Vorhaben im unbeplanten Innenbereich in die nähere Umgebung einfügen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. April 2016 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 36 750 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BauNVO § 23;

Gründe

I. Die Klägerin verlangt die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Erweiterung eines großflächigen Lebensmitteldiscount-Markts. Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts scheitert die Erteilung eines Vorbescheides an der im maßgeblichen Bebauungsplan festgesetzten Baugrenze. Sollte der Bebauungsplan unwirksam sein, könne der Vorbescheid gleichfalls nicht erteilt werden. Denn das Vorhaben füge sich entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht nach der Grundstücksfläche ein, die überbaut werden solle.