OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.10.2019
2 A 4712/18
Normen:
BauGB § 35 Abs. 3 Nr. 7;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 4652/17

Erteilung eines Bauvorbescheids für den Neubau eines Stallgebäudes und Remisengebäudes bei Annahme eines privilegierten landwirtschaftlichen Betriebes zur Gewinnerzielung durch Tierhaltung (hier: Pferdezucht und Pensionstierhaltung)

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.10.2019 - Aktenzeichen 2 A 4712/18

DRsp Nr. 2019/15685

Erteilung eines Bauvorbescheids für den Neubau eines Stallgebäudes und Remisengebäudes bei Annahme eines privilegierten landwirtschaftlichen Betriebes zur Gewinnerzielung durch Tierhaltung (hier: Pferdezucht und Pensionstierhaltung)

Die Erteilung eines Bauvorbescheides kommt nicht in Betracht, wenn die vorgelegten Betriebskonzepte und Wirtschaftlichkeitsberechnungen nicht die Nachhaltigkeit des zur Genehmigung gestellten Betriebes belegen können.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 3 Nr. 7;

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus dem maßgeblichen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Zulassungsvorbringen nicht.