VGH Bayern - Beschluss vom 12.12.2014
9 ZB 11.2567
Normen:
BBauG § 30 Abs. 1; BBauG § 31 Abs. 2; BauNVO § 8 Abs. 2 Nr. 1;

Erteilung eines Bauvorbescheids für zwei Spielhallen unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Wohnen und Gewerbe

VGH Bayern, Beschluss vom 12.12.2014 - Aktenzeichen 9 ZB 11.2567

DRsp Nr. 2015/6515

Erteilung eines Bauvorbescheids für zwei Spielhallen unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Wohnen und Gewerbe

1. Der Grundsatz der Trennung von Wohnen und Gewerbe gilt nicht ausnahmslos, wenn es sich um die Überplanung einer bestehenden Gemengelage handelt.2. Eine Funktionslosigkeit von Festsetzungen liegt vor, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sich die Festsetzung bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der ihre Verwirklichung auf absehbare Zeit ausschließt und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in die Fortgeltung der Norm gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. Maßgeblich sind dabei nicht die Verhältnisse auf den einzelnen Grundstücken; entscheidend ist vielmehr, ob die jeweilige Festsetzung geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen wirksamen Beitrag zu leisten. Die Festsetzung muss unabhängig davon, ob sie punktuell noch durchsetzbar ist, bei einer Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren haben, die städtebauliche Entwicklung noch in eine bestimmte Richtung zu steuern.