OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 05.06.2018
2 A 2529/16
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3 S. 1; BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 11; BauGB § 9 Abs. 2a S. 1; BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 2; BauO NRW § 71 Abs. 2; BauO NRW § 75 Abs. 1 S. 1; BauNVO § 1 Abs. 5; BauNVO § 1 Abs. 9;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 5139/15

Erteilung eines Bauvorbescheids zur Erweiterung des vorhandenen Gebäudes unter Ausweitung der Verkaufsfläche eines Aldi-Marktes; Berücksichtigung und Abwägung von privaten und öffentlichen Belangen bei dem festgesetzten Einzelhandelsausschluss

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.06.2018 - Aktenzeichen 2 A 2529/16

DRsp Nr. 2018/12599

Erteilung eines Bauvorbescheids zur Erweiterung des vorhandenen Gebäudes unter Ausweitung der Verkaufsfläche eines Aldi-Marktes; Berücksichtigung und Abwägung von privaten und öffentlichen Belangen bei dem festgesetzten Einzelhandelsausschluss

1. Im Fall des partiellen Einzelhandelsausschlusses für zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente kann der Plangeber sich die rechtfertigende Wirkung eines Plankonzepts - des städtebaulichen Entwicklungskonzepts im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB - auch bei einer nur teilweisen Umsetzung zunutze machen, sofern die Festsetzungen des Bebauungsplans jedenfalls geeignet sind, einen Beitrag zur Förderung des Plankonzepts - etwa die Erhaltung und/oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche - zu leisten. Davon kann erst dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn die realistische Gefahr besteht, dass eine nur teilweise Umsetzung das Planungskonzept konterkariert. Über das hinaus knüpft die Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 2a BauGB nicht daran an, dass schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu besorgen sind.