OVG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 15.12.2020
8 A 10621/20.OVG
Normen:
BauGB § 14 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 14 Abs. 2 S. 1; BauNVO § 1 Abs. 9;
Vorinstanzen:
VG Trier, vom 12.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3984/19

Erteilung eines positiven Bauvorbescheids für den Umbau und die Nutzungsänderung eines Gebäudes durch Mischnutzung als Ferienwohnung/Boardinghouse und rein gewerbliche Zimmervermietung mit prostitutiven Tätigkeiten; Zulassen einer Ausnahme von der Veränderungssperre durch die Bauaufsichtsbehörde bzgl. Ausschlusses von Bordellen in einem urbanen Gebiet

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.12.2020 - Aktenzeichen 8 A 10621/20.OVG

DRsp Nr. 2021/976

Erteilung eines positiven Bauvorbescheids für den Umbau und die Nutzungsänderung eines Gebäudes durch Mischnutzung als Ferienwohnung/Boardinghouse und rein gewerbliche Zimmervermietung mit prostitutiven Tätigkeiten; Zulassen einer Ausnahme von der Veränderungssperre durch die Bauaufsichtsbehörde bzgl. Ausschlusses von Bordellen in einem urbanen Gebiet

1. Zur Wirksamkeit einer Veränderungssperre zur Sicherung eines geplanten Ausschlusses von Bordellen in einem urbanen Gebiet.2. Zur Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheids infolge Anspruchsverlust durch Erlass einer Veränderungssperre.3. Zur Unzulässigkeit eines hilfsweise gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrags, wenn das erledigende Ereignis bereits vor Klageerhebung eingetreten ist.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 12. Februar 2020 wird abgelehnt.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 14 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 14 Abs. 2 S. 1; BauNVO § 1 Abs. 9;

Gründe

I.