Die Berufung der Beklagten gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 18. August 2020 ergangene Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer, Einzelrichterin - vom 21. August 2020 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Kläger begehren die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids in Bezug auf die planungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung eines Einfamilienhauses im Stadtgebiet der Beklagten.
Die Kläger erbten von ihren Eltern das im Stadtgebiet der Beklagten belegene Grundstück Am B. 3 bzw. 3a (Flurstück ..., Flur ..., Gemarkung Garstedt). Zwischenzeitlich verkauften sie dieses mit notariellem Vertrag vom 30. April 2020 an Herrn und Frau ..., welche nachfolgend auch Eigentümer des Grundstücks wurden.
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