OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 05.06.2018
2 A 2639/16
Normen:
BauO NRW § 71 Abs. 2; BauO NRW § 75 Abs. 1 S. 1; BauGB § 9 Abs. 2a;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 8316/14

Erteilung eines positiven planungsrechtlichen Bauvorbescheids für die Errichtung eines Drogeriemarktes mit ca. 750 m² Verkaufsfläche; Ordnungsgemäße Aufstellung eines Bebauungsplans

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.06.2018 - Aktenzeichen 2 A 2639/16

DRsp Nr. 2018/9759

Erteilung eines positiven planungsrechtlichen Bauvorbescheids für die Errichtung eines Drogeriemarktes mit ca. 750 m² Verkaufsfläche; Ordnungsgemäße Aufstellung eines Bebauungsplans

1. Im Fall des partiellen Einzelhandelsausschlusses für zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente kann der Plangeber sich die rechtfertigende Wirkung eines Plankonzepts - des städtebaulichen Entwicklungskonzepts im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB - auch bei einer nur teilweisen Umsetzung zunutze machen, sofern die Festsetzungen des Bebauungsplans jedenfalls geeignet sind, einen Beitrag zur Förderung des Plankonzepts - etwa die Erhaltung und/oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche - zu leisten. Davon kann erst dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn die realistische Gefahr besteht, dass eine nur teilweise Umsetzung das Planungskonzept konterkariert. Über das hinaus knüpft die Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 2a BauGB nicht daran an, dass schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu besorgen sind.2. Die in § 9 Abs. 2 a BauGB genannte Zweckbestimmung muss der städtebaulich tragende Grund für die Aufstellung des Bebauungsplans sein. Festsetzungen auf der Grundlage dieser Norm sind nur zur Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche zulässig und nicht ausschließlich im Interesse der Innenentwicklung.