OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.03.2020
10 A 2105/19
Normen:
BauGB § 9 Abs. 2a; BauGB § 17 Abs. 3; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1-2;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 3630/16

Erteilung eines Vorbescheids bzgl. der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Sonderpostenmarktes und Aktionsmarktes im Gebäude durch Beschränkung auf die Art der baulichen Nutzung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.03.2020 - Aktenzeichen 10 A 2105/19

DRsp Nr. 2020/5225

Erteilung eines Vorbescheids bzgl. der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Sonderpostenmarktes und Aktionsmarktes im Gebäude durch Beschränkung auf die Art der baulichen Nutzung

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 73.125 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 9 Abs. 2a; BauGB § 17 Abs. 3; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1-2;

Gründe

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Daran fehlt es hier.