OLG Hamburg - Beschluss vom 09.11.2021
3 U 144/20
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; HWG § 9; UWG § 3a;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 21.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 406 HKO 162/19

Erteilung von Prüfungsunfähigkeitsbescheinigungen und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen per WhatsAppDiagnosestellung ohne persönlichen Kontakt oder VideochatWerbeverbot für FernbehandlungenUnlauterkeit einer WerbungBewerbung einer Dienstleistung mit Krankschreibung ohne Arztbesuch

OLG Hamburg, Beschluss vom 09.11.2021 - Aktenzeichen 3 U 144/20

DRsp Nr. 2022/3156

Erteilung von Prüfungsunfähigkeitsbescheinigungen und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen per WhatsApp Diagnosestellung ohne persönlichen Kontakt oder Videochat Werbeverbot für Fernbehandlungen Unlauterkeit einer Werbung Bewerbung einer Dienstleistung mit "Krankschreibung ohne Arztbesuch"

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21.07.2020, Aktenzeichen 406 HKO 162/19, durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Die Beklagte kann hierzu binnen 3 Wochen Stellung nehmen.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; HWG § 9; UWG § 3a;

Gründe:

I.

Der Kläger, ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen zählt, nimmt die Beklagte aus Wettbewerbsrecht auf Unterlassung sowie Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Höhe von 178,50 € nebst Zinsen in Anspruch.

Hintergrund ist das Geschäftsmodell der Beklagten, welche in der aus Anlage K 6 ersichtlichen Art und Weise die Erteilung von Prüfungs- und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen per WhatsApp anbietet.