1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21.07.2020, Aktenzeichen
2. Die Beklagte kann hierzu binnen 3 Wochen Stellung nehmen.
I.
Der Kläger, ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen zählt, nimmt die Beklagte aus Wettbewerbsrecht auf Unterlassung sowie Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Höhe von 178,50 € nebst Zinsen in Anspruch.
Hintergrund ist das Geschäftsmodell der Beklagten, welche in der aus Anlage K 6 ersichtlichen Art und Weise die Erteilung von Prüfungs- und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen per WhatsApp anbietet.
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