OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 13.05.2019 11 A 2057/17
Normen:
StrWG NRW § 18 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
DVBl 2019, 1217
DÖV 2019, 799
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 3992/17
Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern im öffentlichen Raum; Auswahl des Standorts unmittelbar neben bereits aufgestellten Altglascontainern
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.05.2019 - Aktenzeichen 11 A 2057/17
DRsp Nr. 2019/9173
Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern im öffentlichen Raum; Auswahl des Standorts unmittelbar neben bereits aufgestellten Altglascontainern
1. Die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern an Standorten, die im öffentlichen Straßenraum liegen, stellt eine Sondernutzung dar.2. Gemäß dem Zweck des § 18 Abs. 2StrWG NRW hat sich die behördliche Ermessensausübung an Gründen zu orientieren, die einen sachlichen Bezug zur Straße haben. Zu diesen Gründen können insbesondere zählen ein einwandfreier Straßenzustand, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausgleich zeitlich und örtlich gegenläufiger Interessen verschiedener Straßenbenutzer und Straßenanlieger oder Belange des Straßen- und Stadtbilds, d. h. baugestalterische oder städtebauliche Vorstellungen mit Bezug zur Straße.
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