BVerwG - Urteil vom 17.11.2016
3 C 5.15
Normen:
AEG § 18 S. 1; BImSchG § 41 Abs. 1; BImSchG § 42 Abs. 2;
Fundstellen:
NVwZ 2017, 1136
NVwZ 2017, 9
Vorinstanzen:
OVG Sachsen-Anhalt, vom 17.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 17/13

Erwägung dauerhafter Betriebsregelungen in Form von Geschwindigkeitsbegrenzungen für Züge im Rahmen der Planfeststellung durch das Eisenbahn-Bundesamt

BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 - Aktenzeichen 3 C 5.15

DRsp Nr. 2017/3443

Erwägung dauerhafter Betriebsregelungen in Form von Geschwindigkeitsbegrenzungen für Züge im Rahmen der Planfeststellung durch das Eisenbahn-Bundesamt

Das Eisenbahn-Bundesamt kann allenfalls in Ausnahmefällen verpflichtet sein, im Rahmen der Planfeststellung nach § 18 AEG aus Lärmschutzgründen für bestimmte Streckenabschnitte dauerhafte Betriebsregelungen (hier: Geschwindigkeitsbegrenzungen für Züge) zu erwägen. In Betracht kommt dies nur, wenn die Regelannahme des Gesetzes, ein angemessener Schutz vor Schienenverkehrslärm lasse sich mit dem Instrumentarium der §§ 41 ff. BImSchG sicherstellen, nicht zutrifft.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Anschlussrevision zurückgenommen worden ist.

Auf die Revisionen der Beklagten und der Beigeladenen wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 17. Juli 2014 geändert. Die Klage des Klägers zu 4 wird abgewiesen.

Die Anschlussrevision des Klägers zu 4 wird zurückgewiesen.

Der Kläger zu 4 trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sowie 1/4 der im erstinstanzlichen Verfahren entstandenen Kosten und außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Normenkette:

AEG § 18 S. 1; BImSchG § 41 Abs. 1; BImSchG § 42 Abs. 2;

Gründe

I