LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 15.12.2010
18 Sa 609/10
Normen:
ArbGG § 61 Abs. 2 S. 1; ArbGG § 61 Abs. 2 S. 2; VTV Bau § 5; VTV Bau § 6; VTV Bau § 18 Abs. 5; VTV Bau § 21; VTV Bau § 28;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 19.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3061/09

Erweiterte Auskunftsklage im Sozialkassenverfahren des Baugewerbes bei Verdacht auf Mindestlohnunterschreitungen; unbegründeter Antrag auf pauschale Entschädigungsleistung bei erweiterter Auskunftsklage zu Kontrollzwecken; Erforderlichkeit der Darlegung eines konkreten Schadens zur Begründung einer Entschädigungszahlung bei nicht fristgerechter Auskunft

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.12.2010 - Aktenzeichen 18 Sa 609/10

DRsp Nr. 2011/3665

Erweiterte Auskunftsklage im Sozialkassenverfahren des Baugewerbes bei Verdacht auf Mindestlohnunterschreitungen; unbegründeter Antrag auf pauschale Entschädigungsleistung bei erweiterter Auskunftsklage zu Kontrollzwecken; Erforderlichkeit der Darlegung eines konkreten Schadens zur Begründung einer Entschädigungszahlung bei nicht fristgerechter Auskunft

Eine Klage der Zusatzversorgungskasse gegen einen am Sozialkassenverfahren teilnehmenden Arbeitgeber - auf Auskunft über Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit sämtlicher gewerblichen Arbeitnehmer innerhalb einer Zeitspanne und - auf Auskunft über die berufliche Qualifikation, ausgeführte Tätigkeiten und die den erfolgten Eingruppierungen sämtlicher gewerblichen Arbeitnehmer in einer bestimmten zu Grunde liegenden Tatsachen kann nicht mit einem Entschädigungsantrag nach § 61 Abs. 2 ArbGG verbunden werden, wenn die Entschädigungsumme nicht nach den konkreten Umständen betriebsbezogen, sondern pauschal mit einem ermittelten Durchschnittsschaden von 80 % von 250,00 pro Mann-Monat bei Beitragsverlust wegen Mindestlohnunterschreitung angeben wird.

Leitsätze der Redaktion: