BVerwG - Beschluss vom 22.06.2015
4 B 63.14
Normen:
BNatSchG § 34 Abs. 2; BNatSchG § 34 Abs. 3 Nr. 2; FluglärmG § 13 Abs. 1; LuftVG § 8 Abs. 1 S. 3; LuftVG § 9 Abs. 2; BauGB § 194;
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 19.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 A 11.40059

Erweiterung des Verkehrsflughafens München durch Anlage und Betrieb einer dritten Startbahn und Landebahn i.R.d. Lärmschutzes

BVerwG, Beschluss vom 22.06.2015 - Aktenzeichen 4 B 63.14

DRsp Nr. 2015/13614

Erweiterung des Verkehrsflughafens München durch Anlage und Betrieb einer dritten Startbahn und Landebahn i.R.d. Lärmschutzes

1. Für die planerische Rechtfertigung eines luftverkehrsrechtlichen Vorhabens ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Plan maßgebend. In diesem Zeitpunkt muss für das Vorhaben gemessen an den Zielsetzungen des Luftverkehrsgesetzes ein Bedarf bestanden haben. Spätere Änderungen der Sachlage sind grundsätzlich nicht geeignet, der zuvor getroffenen Planungsentscheidung nachträglich den Stempel der Fehlerhaftigkeit aufzudrücken. Eine Ausnahme gilt insoweit, als Änderungen der Sach- oder Rechtslage zum Fortfall eines vormaligen Rechtsverstoßes des Planfeststellungsbeschlusses führen; denn es kann keinen Anspruch auf Aufhebung des Beschlusses oder auf Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit geben, wenn der Beschluss mit gleichem Inhalt und gleicher Begründung erneut erlassen werden könnte.