BVerwG - Beschluß vom 27.06.1980
4 B 102.80
Normen:
BBauG § 35 Abs. 5 Nr. 5;
Fundstellen:
BRS 36 Nr. 105
Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 165
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 11.12.1979 - Vorinstanzaktenzeichen 238 I 76

Erweiterung von Gewerbebetrieben im Außenbereich

BVerwG, Beschluß vom 27.06.1980 - Aktenzeichen 4 B 102.80

DRsp Nr. 2009/19446

Erweiterung von Gewerbebetrieben im Außenbereich

Bauliche Anlagen, die (materiell) illegal sind, genießen grundsätzlich keinen Bestandsschutz; bei ihnen besteht von Rechts wegen die Gefahr, daß früher oder später die Beseitigung angeordnet wird. Ist ein Gewerbebetrieb jedoch in seiner bestehenden baulichen Substanz derart rechtlich gefährdet, kann nicht zugleich angenommen werden, daß ihn § 35 Abs. 5 Nr. 5 BBauG dennoch für legal erweiterungsfähig erklären will. Anderenfalls ergäbe sich ein offensichtlicher Widerspruch zu dem Prinzip, daß die "Erweiterung einer Anlage ... nicht einen stärkeren Schutz beanspruchen" kann, "als die vorgegebene Anlage ihn genießt".

Normenkette:

BBauG § 35 Abs. 5 Nr. 5;

Gründe: