SchlHOLG - Urteil vom 17.02.2020
16 U 43/19
Normen:
ZPO § 286; ZPO § 287; VO (EG) 733/2004 Art. 2 Abs. 1;

Erwerb von Fahrzeugen von am Lkw-Kartell beteiligten HerstellernAbstimmung von BruttolistenpreiserhöhungenVoraussetzungen einer Verjährungshemmung

SchlHOLG, Urteil vom 17.02.2020 - Aktenzeichen 16 U 43/19

DRsp Nr. 2020/6021

Erwerb von Fahrzeugen von am Lkw-Kartell beteiligten Herstellern Abstimmung von Bruttolistenpreiserhöhungen Voraussetzungen einer Verjährungshemmung

1. Beim Erwerb von Fahrzeugen der am sog. Lkw-Kartell beteiligten Hersteller in den Jahren 2001 bis 2006 liegt auch dann, wenn man von einer "bloß" tatsächlichen Vermutung ausgeht und dementsprechend eine umfassende Würdigung aller von den Parteien vorgebrachten Umstände vorzunehmen hat, die Kartellbetroffenheit praktisch auf der Hand, § 286 ZPO.2. Die Kartellanten haben die Informationen über (u.a.) ihre Bruttolistenpreise nicht lediglich (unzulässig) "ausgetauscht", sondern haben Bruttolistenpreiserhöhungen vereinbart oder doch jedenfalls miteinander abgestimmt. a) Das steht aufgrund des Beschlusses der EU-Kommission bindend fest. Daraus ergibt sich zwingend, dass sich die Beteiligten nicht nur etwa wechselseitig über ihre je individuellen bereits feststehenden Absichten (im Voraus oder nachträglich) informiert haben, sondern dass sie im Vorfeld systematisch ihre zukünftigen geplanten Bruttolistenpreisänderungen miteinander abgesprochen und synchronisiert haben.