Die Parteien streiten jetzt noch um restliches 13. Monatseinkommen.
Der 1932 geborene Kläger ist im beklagten Bauunternehmen seit 1982 als Einschaler beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Tarifvertrag über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe (TV 13. ME - Baugewerbe) vom 25. März 1987 kraft beiderseitigen Tarifbindung Anwendung.
Darin ist u.a. bestimmt:
"§ 2 Anspruch
(1) Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis am 30. November des laufenden Kalenderjahres mindestens zwölf Monate ununterbrochen besteht, haben Anspruch auf Zahlung eine Betrages in Höhe des 102-fachen ihres in der Lohntabelle ausgewiesenen Gesamttarifstundenlohnes.
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