BAG - Urteil vom 06.12.1990
6 AZR 494/89
Normen:
TV 13. ME (Baugewerbe - Tarifvertrag über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 25. März 1987) §§ 2, 3;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 09.06.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 4769/87
LAG Hamm, vom 16.02.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 1704/88

Erwerbsunfähigkeit und 13. Monatseinkommen im Baugewerbe

BAG, Urteil vom 06.12.1990 - Aktenzeichen 6 AZR 494/89

DRsp Nr. 2000/1203

Erwerbsunfähigkeit und 13. Monatseinkommen im Baugewerbe

»Hat ein Arbeitnehmer im Bezugszeitraum des § 2 TV 13. ME - Baugewerbe länger als zwei Wochen gearbeitet, erkrankt er danach dauerhaft mit der Folge, daß er im Laufe des Bezugszeitraums Erwerbsunfähigkeitsrente erhält, so behält er den vollen Anspruch auf das tarifliche 13. Monatseinkommen. Die Geltendmachung dieses Anspruchs ist auch nicht rechtsmißbräuchlich.«

Normenkette:

TV 13. ME (Baugewerbe - Tarifvertrag über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 25. März 1987) §§ 2, 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten jetzt noch um restliches 13. Monatseinkommen.

Der 1932 geborene Kläger ist im beklagten Bauunternehmen seit 1982 als Einschaler beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Tarifvertrag über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe (TV 13. ME - Baugewerbe) vom 25. März 1987 kraft beiderseitigen Tarifbindung Anwendung.

Darin ist u.a. bestimmt:

"§ 2 Anspruch

(1) Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis am 30. November des laufenden Kalenderjahres mindestens zwölf Monate ununterbrochen besteht, haben Anspruch auf Zahlung eine Betrages in Höhe des 102-fachen ihres in der Lohntabelle ausgewiesenen Gesamttarifstundenlohnes.