Auf die Beschwerde des Vollstreckungsgläubigers wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer - vom 8. August 2019, berichtigt durch Beschluss vom 29. August 2019, geändert:
Auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers wird der Vollstreckungsschuldnerin ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000 Euro für den Fall angedroht, dass sie der ihr durch Beschluss des Senats vom 22. August 2018 -
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