OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 17.10.2019
2 O 6/19
Normen:
VwGO § 80 Abs. 7; VwGO § 123 Abs. 3; VwGO § 167 Abs. 1 S. 1; ZPO § 929 Abs. 2;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2020, 411
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 08.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 D 1/19

Erwirken des Dienstherrn zuvor einer Aufhebung der Sicherungsanordnung im Änderungsverfahren für die Besetzung der Stelle nach Mängelbeseitigung; Anwendbarkeit des § 929 Abs. 2 ZPO i.R.d. Vollstreckung einstweiliger Anordnungen

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.10.2019 - Aktenzeichen 2 O 6/19

DRsp Nr. 2019/17266

Erwirken des Dienstherrn zuvor einer Aufhebung der Sicherungsanordnung im Änderungsverfahren für die Besetzung der Stelle nach Mängelbeseitigung; Anwendbarkeit des § 929 Abs. 2 ZPO i.R.d. Vollstreckung einstweiliger Anordnungen

1. Der Verweis des § 123 Abs. 3 VwGO bezieht sich jedenfalls in konkurrentenrechtlichen Eilverfahren nicht auf die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO.2. Beseitigt der Dienstherr Mängel des Bewerbungsverfahrens, führt dies nicht zur Erledigung einer unbedingten Sicherungsanordnung. Will er die Stelle nach Mängelbeseitigung besetzen, muss er zuvor eine Aufhebung der Sicherungsanordnung im Änderungsverfahren entsprechend § 80 Abs. 7 VwGO erwirken.

Tenor

Auf die Beschwerde des Vollstreckungsgläubigers wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer - vom 8. August 2019, berichtigt durch Beschluss vom 29. August 2019, geändert:

Auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers wird der Vollstreckungsschuldnerin ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000 Euro für den Fall angedroht, dass sie der ihr durch Beschluss des Senats vom 22. August 2018 - 2 MB 16/18 - auferlegten Unterlassungsverpflichtung, die ausgeschriebene Stelle einer/ eines Professorin/ Professors (W2) für Experimentalphysik mit dem Beigeladenen oder anderweitig zu besetzen, nicht nachkommt.