BGH - Urteil vom 11.10.2017
I ZR 210/16
Normen:
UWG § 4 Nr. 4; TKG § 46;
Fundstellen:
BB 2018, 257
CR 2018, 330
GRUR 2018, 317
MDR 2018, 814
MMR 2018, 230
NJW-RR 2018, 620
WM 2018, 1990
WRP 2018, 324
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 03.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 38 O 133/14
OLG Düsseldorf, vom 25.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen I-20 U 107/15

Erwirkung einer unberechtigten Rufnummernportierung unter Vorgabe tatsächlich nicht existierender Kundenerklärungen; Systematische und planmäßige erneute Zuteilung von erteilten, vor Ausführung widerrufenen Portierungsaufträgen in Kenntnis des Widerrufs gegenüber dem Wettbewerber; Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber

BGH, Urteil vom 11.10.2017 - Aktenzeichen I ZR 210/16

DRsp Nr. 2018/1795

Erwirkung einer unberechtigten Rufnummernportierung unter Vorgabe tatsächlich nicht existierender Kundenerklärungen; Systematische und planmäßige erneute Zuteilung von erteilten, vor Ausführung widerrufenen Portierungsaufträgen in Kenntnis des Widerrufs gegenüber dem Wettbewerber; Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber

Ein Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen handelt gemäß § 4 Nr. 4 UWG unlauter, wenn er zu seinen Gunsten von Kunden eines Wettbewerbers erteilte, vor Ausführung widerrufene Portierungsaufträge in Kenntnis des Widerrufs erneut systematisch und planmäßig dem Wettbewerber zuleitet, so dass der unzutreffende Eindruck entsteht, die Kunden hätten sich zum wiederholten Male zu seinen Gunsten entschieden.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. August 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

UWG § 4 Nr. 4; TKG § 46;

Tatbestand