OLG Dresden - Beschluss vom 07.05.2010
WVerg 6/10
Normen:
GWB § 107 Abs. 3 Nr. 1;
Fundstellen:
NZBau 2010, 526
ZfBR 2010, 600
Vorinstanzen:
VK Sachsen - 1/SVK/7-10 - 1.4.2010,

Europarechtliche Grenzen der richterlichen Überprüfung von Fristen für den Zugang eines Bieters zum Vergabenachprüfungsverfahren; Ausschluss eines Angebots wegen Unauskömmlichkeit

OLG Dresden, Beschluss vom 07.05.2010 - Aktenzeichen WVerg 6/10

DRsp Nr. 2010/15796

Europarechtliche Grenzen der richterlichen Überprüfung von Fristen für den Zugang eines Bieters zum Vergabenachprüfungsverfahren; Ausschluss eines Angebots wegen Unauskömmlichkeit

1. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, dass nationale Rechtsvorschriften, welche die Dauer von Fristen für den Zugang eines Bieters zum Vergabenachprüfungsverfahren in das freie Ermessen des zuständigen Richters stellten, mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar seien, steht der (weiteren) Anwendbarkeit von § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB nicht entgegen. 2. Es ist einem Bieter vergaberechtlich nicht generell untersagt, bei der Erarbeitung eines Angebots Verluste von vornherein einzukalkulieren, solange er trotzdem Gewähr für eine zuverlässige Ausführung des Auftrags bietet und mit seiner Offerte nicht die Absicht zielgerichteter Verdrängung eines Konkurrenten vom Markt (nicht nur bei dem konkreten Beschaffungsvorhaben) verfolgt.

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde vom 15.04.2010 gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen vom 01.04.2010 - 1/SVK/7-10 - wird

z u r ü c k g e w i e s e n.

Normenkette:

GWB § 107 Abs. 3 Nr. 1;

Gründe: