Europarechtskonformität von HOAI-VerträgenVerbindlichkeit des Preisrahmens der HOAIAnwendbarkeit der Dienstleistungsrichtlinie in Übergangsfällen
OLG Celle, Beschluss vom 09.12.2020 - Aktenzeichen 14 U 92/20
DRsp Nr. 2021/81
Europarechtskonformität von HOAI -VerträgenVerbindlichkeit des Preisrahmens der HOAIAnwendbarkeit der Dienstleistungsrichtlinie in Übergangsfällen
Ein Verstoß der HOAI gegen die Niederlassungs- und/oder Dienstleistungsfreiheit ist bei innerstaatlichen Sachverhalten von den nationalen Gerichten grundsätzlich nicht zu prüfen.Im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung findet der verbindliche Preisrahmen der HOAI 2009 und 2013 keine Anwendung.1. Die Dienstleistungsrichtlinie findet keine Anwendung auf Vertragsverhältnisse, die während der Umsetzungsfrist der Richtlinie gem. Art. 44 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vor dem 28. Dezember 2009 entstanden sind. Das Urteil des europäischen Gerichtshofs vom 04.07.2019 - C-377/17 - betrifft daher grundsätzlich keine Sachverhalte, auf die die HOAI 1996/2002 Anwendung findet.2. Ein der HOAI 1996/2002 unterfallender rein innerstaatlicher Sachverhalt ist grundsätzlich nicht gem. Art. 49AEUV (ehemals Art. 43EGV - Niederlassungsfreiheit) und auch nicht gem. Art. 56AEUV (ex-Artikel 49EGV - Dienstleistungsfreiheit) auf seine diesbezügliche Vereinbarkeit mit europäischem Recht zu überprüfen (entgegen OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.01.2020 - 21 U 21/19).
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