VGH Bayern - Beschluss vom 31.08.2018
15 ZB 17.1003
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1-2; VwGO § 144 Abs. 4; BauGB § 12; BayBO Art. 6;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 07.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen RN 6 K 13.942

Existiert für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplans keine gesonderte Planzeichnung für den Vorhaben- und Erschließungsplan, hängt die Wirksamkeit davon ab, dass die Planurkunde und der Bebauungsplan auch für den Vorhaben- und Erschließungsplan gelten soll.

VGH Bayern, Beschluss vom 31.08.2018 - Aktenzeichen 15 ZB 17.1003

DRsp Nr. 2018/15002

Existiert für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplans keine gesonderte Planzeichnung für den Vorhaben- und Erschließungsplan, hängt die Wirksamkeit davon ab, dass die Planurkunde und der Bebauungsplan auch für den Vorhaben- und Erschließungsplan gelten soll.

Existiert für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplans keine gesonderte Planzeichnung für den Vorhaben- und Erschließungsplan, kann der Bebauungsplan nur wirksam sein, wenn sich aus der Planurkunde zum Bebauungsplan ergibt, dass diese auch für den Vorhaben- und Erschließungsplan gelten soll (im Anschluss an BVerwG, U.v. 9.2.2017 - 4 C 4.16 - BVerwG 157, 315 ff.). (Rn. 16 - 18)

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Beigeladene zu 2 trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene zu 1 trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1-2; VwGO § 144 Abs. 4; BauGB § 12; BayBO Art. 6;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich als Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück (FlNr. ... der Gemarkung P...) gegen eine durch Beigeladenen zu 1 bereits umgesetzte Baugenehmigung für die Errichtung eines Verbrauchermarktes auf dem unmittelbar westlich angrenzenden Baugrundstück (FlNr. ...).