OLG Brandenburg - Urteil vom 28.05.2009
12 U 170/08
Normen:
BGB § 641 Abs. 1; BGB § 641 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder), vom 08.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 78/07

Fälligkeit der Vergütung des Werkunternehmers; Voraussetzungen eines Zurückbehaltungsrechts wegen Mängelbeseitigung

OLG Brandenburg, Urteil vom 28.05.2009 - Aktenzeichen 12 U 170/08

DRsp Nr. 2009/13861

Fälligkeit der Vergütung des Werkunternehmers; Voraussetzungen eines Zurückbehaltungsrechts wegen Mängelbeseitigung

1. Ist der Bauvertrag gekündigt, so wandelt er sich in ein Abrechnungsverhältnis um. Dies hat zur Folge, dass die Vergütung des Unternehmers auch ohne Abnahme fällig ist. 2. Stellt der Auftraggeber seine Gewährleistungsansprüche auf Schadensersatz oder Kostenerstattung um, so hat er die Rechte aus § 641 Abs. 3 BGB nicht mehr. 3. Das Unterlassen einer Behinderungsanzeige hat nur Auswirkungen auf die Ansprüche, die von § 6 VOB erfasst werden. Dazu zählt die Vertragsstrafe nicht.

Tenor:

Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird das am 08.07.2008 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Aktenzeichen 12 O 78/07, teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 41.540,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.08.2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte 21.487,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.11.2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 20 % und die Beklagte 80 %.