OLG Celle - Urteil vom 17.06.2015
14 U 3/14
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 641; BGB § 637;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 19.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 60/13

Fälligkeit des Werklohnanspruchs des Auftragnehmers nach Durchführung einer Ersatzvornahme durch den Auftraggeber

OLG Celle, Urteil vom 17.06.2015 - Aktenzeichen 14 U 3/14

DRsp Nr. 2018/9053

Fälligkeit des Werklohnanspruchs des Auftragnehmers nach Durchführung einer Ersatzvornahme durch den Auftraggeber

1. Der Vergütungsanspruch des Bestellers ist entgegen § 641 Abs. 1 BGB auch ohne Abnahme fällig, wenn der Auftragnehmer eine Ersatzvornahme durchgeführt hat und damit ein Abrechnungsverhältnis entstanden ist. 2. Die Erstellung einer Schlussrechnung ist beim BGB -Bauvertrag keine Fälligkeitsvoraussetzung für den vereinbarten Werklohn.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 19. November 2013 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Hannover [26 O 60/13] unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 228.248,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 106.062,07 EUR seit dem 20. Juni 2013, aus 18.238,82 EUR seit dem 9. Juli 2013, aus 3.112,68 EUR seit dem 2. August 2013, aus 57.212,92 EUR seit dem 29. August 2013 und aus 43.622,06 EUR seit dem 10. Oktober 2013 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.