OLG Rostock - Urteil vom 19.05.2009
4 U 84/05
Normen:
BGB § 631; BGB § 631 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Schwerin, vom 25.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 11/05

Fälligkeit des Werklohns bei vorzeitig beendetem Werkvertrag

OLG Rostock, Urteil vom 19.05.2009 - Aktenzeichen 4 U 84/05

DRsp Nr. 2011/16673

Fälligkeit des Werklohns bei vorzeitig beendetem Werkvertrag

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25.8.2005 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Schwerin, Az.: 6 O 11/05, geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 58.733,21 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 17.4.2002 zu zahlen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben zu 80 % die Beklagten als Gesamtschuldner und zu 20 % die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung jeweils in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Wert der Beschwer beträgt für beide Parteien mehr als 20.000,- €.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 148.724,52 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 631; BGB § 631 Abs. 1;

Gründe:

A. Die Klägerin macht gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Werklohn geltend; die Beklagten verlangen im Wege der Aufrechnung und widerklagend Schadensersatz.