BGH vom 12.02.1970
VII ZR 168/67
Normen:
VOB/B § 16;
Fundstellen:
BGHZ 53, 222
BauR 1970, 113
BauR 1970, 131
MDR 1970, 500
NJW 1970, 938

Fälligkeit und Verjährung nicht in der Schlussrechnung enthaltener Forderungen

BGH, vom 12.02.1970 - Aktenzeichen VII ZR 168/67

DRsp Nr. 1998/2493

Fälligkeit und Verjährung nicht in der Schlussrechnung enthaltener Forderungen

1. Die Forderungen, die in der Schlußrechnung nicht enthalten sind, obwohl sie als Forderungen aus einem einheitlichen Bauvertrag in diese hätten aufgenommen werden müssen, werden nicht fällig. Die in der Schlußrechnung enthaltenen und die in ihr nicht aufgeführten Forderungen des Auftragnehmers für die Ausführung der Bauleistung verjähren aber gleichwohl einheitlich. 2. Für den Beginn der Verjährungsfrist ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung maßgebend. Dieser richtet sich bei einem der VOB/B unterliegenden Bauvertrag nach der Bestimmung des § 16 Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 VOB/B (a.F. = 16 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 VOB/B n.F.). Danach ist die Schlußzahlung alsbald nach Prüfung und Feststellung der Schlußrechnung, spätestens jedoch innerhalb von 2 Monaten nach deren Einreichung zu leisten. Daraus ergibt sich, daß bei einem solchen Vertrag die Verjährungsfrist für die Schlußzahlung des Werklohnes erst mit dem Ende des Jahres zu laufen beginnt, in das der nach § 16 Nr. 2 VOB/B zu bestimmende Fälligkeitszeitpunkt fällt. 3. Die in der Schlußrechnung enthaltenen und die in ihr nicht aufgeführten Forderungen des Auftragnehmers für die Ausführung der Bauleistung verjähren einheitlich.

Normenkette:

VOB/B § 16;

Hinweise:

Hinweis zu B