BGH - Urteil vom 06.10.1988
VII ZR 367/87
Normen:
BGB §§ 157, 198 ff.;
Fundstellen:
BB 1988, 2414
BGHR BGB § 198 Satz 1 Fälligkeit 1
BGHR BGB § 271 Abs. 1 Fälligkeitsvereinbarung 1
BauR 1989, 90
DRsp I(112)146a
MDR 1989, 152
NJW-RR 1989, 148
WM 1988, 1833
ZfBR 1989, 23
ZfBR 1995, 140, 193
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Fälligkeit und Verjährungsbeginn bei einer Forderung wegen der Gestellung von Gerüsten

BGH, Urteil vom 06.10.1988 - Aktenzeichen VII ZR 367/87

DRsp Nr. 1992/2294

Fälligkeit und Verjährungsbeginn bei einer Forderung wegen der Gestellung von Gerüsten

»Zur Frage, wann unter Gewerbetreibenden eine stillschweigende Einigung dahin angenommen werden kann, daß Forderungen des einen Teils (hier: aus der Gestellung von Gerüsten) erst mit einer auf einem Aufmaß beruhenden Abrechnung fällig werden sollen (im Anschluß an Senatsurteil BGHZ 79, 176, 179).«

Normenkette:

BGB §§ 157, 198 ff.;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Restvergütung für das Vorhalten von Gerüsten an drei Baustellen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Klageforderung sei gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 6 BGB verjährt, denn es handele sich nicht um eine Werklohnforderung sondern um eine Mietforderung.

Mit Datum vom 28. September 1983 richtete die Klägerin an einen Herrn H. ein Schreiben mit folgendem Inhalt:

"... wir bedanken uns für die Beauftragung o.g. Bauvorhaben und bestätigen Ihnen hiermit die Ihnen bereits bekanntgegebenen Preise. Für alle BV je qm 12 DM netto für eine Grundeinsatzzeit von 4 Wochen... ".

Am 22. November 1983 unterzeichneten H. als "Bauherrenvertreter" und Herr F. für die Klägerin folgende, mit "Aktenvermerk" betitelte Vereinbarung:

"Zwischen Herrn H. (Fa. K.) und H. F. (Klägerin) wird vereinbart, daß bei nachfolgenden Baustellen eine Bezahlung der Vorhaltekosten in der Zeit vom 15.12.83 - 20.02.84 entfallen.