Die Klägerin verlangt von der Beklagten Restvergütung für das Vorhalten von Gerüsten an drei Baustellen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Klageforderung sei gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 6 BGB verjährt, denn es handele sich nicht um eine Werklohnforderung sondern um eine Mietforderung.
Mit Datum vom 28. September 1983 richtete die Klägerin an einen Herrn H. ein Schreiben mit folgendem Inhalt:
"... wir bedanken uns für die Beauftragung o.g. Bauvorhaben und bestätigen Ihnen hiermit die Ihnen bereits bekanntgegebenen Preise. Für alle BV je qm 12 DM netto für eine Grundeinsatzzeit von 4 Wochen... ".
Am 22. November 1983 unterzeichneten H. als "Bauherrenvertreter" und Herr F. für die Klägerin folgende, mit "Aktenvermerk" betitelte Vereinbarung:
"Zwischen Herrn H. (Fa. K.) und H. F. (Klägerin) wird vereinbart, daß bei nachfolgenden Baustellen eine Bezahlung der Vorhaltekosten in der Zeit vom 15.12.83 - 20.02.84 entfallen.
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