Beginn der Verjährung von Forderungen aus einem Werkvertrag
BGH, Urteil vom 18.12.1980 - Aktenzeichen VII ZR 41/80
DRsp Nr. 1996/14435
Beginn der Verjährung von Forderungen aus einem Werkvertrag
Die Verjährung von (werkvertraglichen) Bauhandwerker-Forderungen beginnt - unabhängig davon, ob und wann eine Rechnung erteilt wird - mit dem auf die Bauwerk-Abnahme (§ 640BGB) folgenden Jahresschluß. Ein abweichender Termin kann zwischen den Parteien vereinbart werden, so insbesondere mit der Abrede der Geltung der VOB (gem. § 16 Nr. 3 VOB maßgebende Rechnungserteilung).
Verjährungsbeginn für Werklohnforderungen des Subunternehmers bei vereinbarter Abrechnung nach mitgeteilten Aufmaßen: BGH, BauR 1979, 62 = WM 1978, 496.