OVG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 25.07.2022
13 A 11241/21.OVG
Normen:
AsylG § 26 Abs. 3; RL 2011/95/EU Art. 2 Buchst. j);
Vorinstanzen:
VG Trier, vom 21.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 13943/17

Familienasyl oder internationaler Schutz für Familienangehörige; Reichweite des Familienbegriffs in § 26 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 AsylG; Die Gewährung internationalen Schutzes durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hindert nicht die Zuerkennung des von einem schutzberechtigten Familienangehörigen abgeleiteten internationalen Familienschutzes; Ableitung der Flüchtlingseigenschaft von einem als Flüchtling anerkannten Stammberechtigten

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.07.2022 - Aktenzeichen 13 A 11241/21.OVG

DRsp Nr. 2022/13651

Familienasyl oder internationaler Schutz für Familienangehörige; Reichweite des Familienbegriffs in § 26 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 AsylG; Die Gewährung internationalen Schutzes durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hindert nicht die Zuerkennung des von einem schutzberechtigten Familienangehörigen abgeleiteten internationalen Familienschutzes; Ableitung der Flüchtlingseigenschaft von einem als Flüchtling anerkannten Stammberechtigten

1. Ein sorgeberechtigter Elternteil kann Familienasyl oder internationalen Schutz für Familienangehörige nach § 26 Abs. 3 (i.V.m. Abs. 5) AsylG auch von einem erst im Bundesgebiet geborenen minderjährigen Kind, dem Asyl oder internationaler Schutz zuerkannt wurde, ableiten (entgegen OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. Februar 2022 4 L 85/21 , juris).2. Der Familienbegriff nach Art. 2 lit. j) der Richtlinie 2011/95/EU, auf den § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG verweist, verlangt hinsichtlich der Voraussetzung, dass die Familie bereits im Herkunftsstaat bestanden haben muss, lediglich eine Familienidentität, nicht jedoch eine Personenidentität dergestalt, dass auch der Stammberechtigte oder ein ableitungsberechtigter Familienangehöriger bereits im Herkunftsstaat Teil der Familie gewesen sein muss.