AG Buchen, vom 31.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 409/15WEG
LG Karlsruhe, vom 02.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 S 36/16
Fassen eines Beschlusses über eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums mit einfacher Mehrheit; Stimmberechtigung der nicht beeinträchtigten Eigentümer; Aufklärung der Eigentümerversammlung vor einer Beschlussfassung in gebotener Weise durch den Verwalter über ein bestehendes Zustimmungserfordernis hinsichtlich Pflichtwidrigkeit des Handelns
BGH, Urteil vom 29.05.2020 - Aktenzeichen V ZR 141/19
DRsp Nr. 2020/10042
Fassen eines Beschlusses über eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums mit einfacher Mehrheit; Stimmberechtigung der nicht beeinträchtigten Eigentümer; Aufklärung der Eigentümerversammlung vor einer Beschlussfassung in gebotener Weise durch den Verwalter über ein bestehendes Zustimmungserfordernis hinsichtlich Pflichtwidrigkeit des Handelns
a) Ein Beschluss über eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums gemäß § 22 Abs. 1WEG muss mit einfacher Mehrheit gefasst werden, wobei auch die nicht beeinträchtigten Eigentümer stimmberechtigt sind; daneben muss ggf. die Zustimmung derjenigen Eigentümer vorliegen, die über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden.b) Der Versammlungsleiter handelt nicht pflichtwidrig, wenn er einen mit einfacher Mehrheit gefassten Beschluss über die bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums gemäß § 22 Abs. 1WEG als zustande gekommen verkündet, obwohl nicht alle Eigentümer zugestimmt haben, die über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden.
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