BGH - Beschluss vom 22.07.2010
VII ZR 62/09
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2010, 1794
Vorinstanzen:
OLG München, vom 03.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 2793/08
LG München I, vom 10.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 12406/02

Fehlende Berücksichtigung der Ausführungen über die mangelhafte Herstellung von Attika und Dachabdeckung unabhängig von der Fertigstellung eines Hauses als Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

BGH, Beschluss vom 22.07.2010 - Aktenzeichen VII ZR 62/09

DRsp Nr. 2010/14831

Fehlende Berücksichtigung der Ausführungen über die mangelhafte Herstellung von Attika und Dachabdeckung unabhängig von der Fertigstellung eines Hauses als Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Es stellt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, wenn das Gericht Parteivortrag nicht zur Kenntnis nimmt und das Urteil auf dem Verfahrensverstoß beruhen kann.

Der Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird teilweise stattgegeben.

Das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3. März 2009 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich der Widerklage zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.

Streitwert: 112.359,75 €

Stattgebender Teil: 18.069,53 €

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um gegenseitige Ansprüche aufgrund eines vermeintlichen Vertrags über die schlüsselfertige Erstellung von Fertigdoppelhaushälften sowie eines Vertrages über einen Keller und eine Garage.