BVerwG - Urteil vom 03.06.1977
IV C 29.75
Normen:
BBauG § 19 Abs. 2 Nr. 2; BBauG § 21 Abs. 1; BBauG § 35 Abs. 2; BBauG § 35 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 1977, 402
Buchholz 406.11 § 20 BBauG Nr. 11
DÖV 1977, 830
ZMR 1978, 124
Vorinstanzen:
VG Minden, vom 17.07.1973 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 176/72
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 06.02.1975 - Vorinstanzaktenzeichen XI A 1030/73

Fehlende bodenverkehrsrechtliche Genehmigungsfähigkeit unzureichend bestimmter Teilungsvorgänge;Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung; Keine Gleichbehandlung im Unrecht

BVerwG, Urteil vom 03.06.1977 - Aktenzeichen IV C 29.75

DRsp Nr. 2009/19404

Fehlende bodenverkehrsrechtliche Genehmigungsfähigkeit unzureichend bestimmter Teilungsvorgänge;Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung; Keine Gleichbehandlung im Unrecht

1. Unzureichend bestimmte Teilungsvorgänge sind bodenverkehrsrechtlich nicht genehmigungsfähig (ständige Rechtsprechung). 2. Soweit § 35 Abs. 3 BBauG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 18. August 1976 als Beeinträchtigung öffentlicher Belange auch den Fall ansieht, daß die Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung zu befürchten ist, liegt im Verhältnis zur vorangegangenen Gesetzesfassung keine sachliche Änderung vor (wie Urteil vom 3. Juni 1977 - BVerwG IV C 37.75 - BVerwGE 54, 73). 3. Zum Wesen der Splittersiedlung, zum Maßstab der Bestimmung ihrer räumlichen Ausdehnung und zur Frage, wann die Verfestigung einer Splittersiedlung zu befürchten ist. 4. Rechtswidrig erteilte Baugenehmigungen verpflichten die Baubehörde nicht, gemäß Art. 3 GG einem Dritten ebenfalls eine baurechtswidrige Genehmigung zu erteilen.

Normenkette:

BBauG § 19 Abs. 2 Nr. 2; BBauG § 21 Abs. 1; BBauG § 35 Abs. 2; BBauG § 35 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe:

I.