OLG Köln - Urteil vom 08.05.2020
6 U 241/19
Normen:
UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1; UWG § 3; UWG § 5a Abs. 2; UWG § 5a Abs. 3;
Fundstellen:
GRUR-RR 2020, 438
MDR 2020, 1138
WRP 2020, 1484
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 27.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 271/17

Fehlender Hinweis auf eine Eignung von Autositzbezügen für Fahrzeuge mit SeitenairbagsWettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch eines MitbewerbersQualifiziertes AngebotInformation von erheblicher Bedeutung für die sichere Nutzung eines Produkts

OLG Köln, Urteil vom 08.05.2020 - Aktenzeichen 6 U 241/19

DRsp Nr. 2020/10458

Fehlender Hinweis auf eine Eignung von Autositzbezügen für Fahrzeuge mit Seitenairbags Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch eines Mitbewerbers Qualifiziertes Angebot Information von erheblicher Bedeutung für die sichere Nutzung eines Produkts

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 27.08.2019 (Az. 31 O 271/17) unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken am Geschäftsführer, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr Autositzbezüge für Kraftfahrzeuge zu bewerben und/oder anzubieten,

a)

ohne darauf hinzuweisen, ob die Autositzbezüge zur Verwendung mit einem Seitenairbag im Kraftfahrzeug geeignet sind,

wenn dies geschieht wie in Anlage K2 wiedergegeben,

und/oder

b)

ohne deutlich darauf hinzuweisen, dass die Autositzbezüge zur Verwendung mit einem Seitenairbag nicht geeignet sind, wenn dies geschieht wie bei dem Angebot "A 2 x Vordere Autositzbezug Sitzbezüge Schonbezüge Werkstattschoner, Komplettset, Sitzschonerset, Universal Sitzauflager, Schwarz, AS 7254-2" auf B am 23.03.2017 (Anlage K3);

2. 3. 4. 5. 6.