Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 27.08.2019 (Az.
Die Beklagte wird verurteilt, es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken am Geschäftsführer, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr Autositzbezüge für Kraftfahrzeuge zu bewerben und/oder anzubieten,
a)ohne darauf hinzuweisen, ob die Autositzbezüge zur Verwendung mit einem Seitenairbag im Kraftfahrzeug geeignet sind,
wenn dies geschieht wie in Anlage K2 wiedergegeben,
und/oder
b)ohne deutlich darauf hinzuweisen, dass die Autositzbezüge zur Verwendung mit einem Seitenairbag nicht geeignet sind, wenn dies geschieht wie bei dem Angebot "A 2 x Vordere Autositzbezug Sitzbezüge Schonbezüge Werkstattschoner, Komplettset, Sitzschonerset, Universal Sitzauflager, Schwarz, AS 7254-2" auf B am 23.03.2017 (Anlage K3);
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