Auf die Berufung des Klägers wird das am 13.07.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - Aktenzeichen: 2-07 O 529/10 - teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.513,24 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.01.2011 Zug-um-Zug gegen Übertragung der Medienfondsbeteiligung "A" ... GmbH & Co. KG mit der Anteilsnummer 1 in Höhe von 40.000 EUR sowie weitere 11.948,- EUR zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen unmittelbaren und mittelbaren Verbindlichkeiten aus dem Begebungsvertrag über eine Inhaberschuldverschreibung mit der Bank, Niederlassung ... in Höhe von 15.270,19 EUR, der der teilweisen Finanzierung des Klägers an der Medienfondsbeteiligung "A" ... GmbH & Co. KG in Höhe von nominal 40.000 EUR mit der Anteilsnummer 2 dient, freizustellen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von wirtschaftlichen Schäden aus einer Inanspruchnahme Dritter gemäß § 171 HGB und von einer etwaigen Nachschusspflicht gegenüber der "A" ... GmbH & Co. KG freizustellen.
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