OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 28.08.2013
17 U 95/12
Normen:
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 249; BGB § 280; ZPO § 287;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 18.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 324/10

Fehlerhafte Anlageberatung bei einem Medienfonds - Schadensmindernde Anrechnung von Steuervorteilen

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.08.2013 - Aktenzeichen 17 U 95/12

DRsp Nr. 2013/20722

Fehlerhafte Anlageberatung bei einem Medienfonds - Schadensmindernde Anrechnung von Steuervorteilen

1. Auch wenn ein Anleger in den ersten Jahren der Fondslaufzeit Verlustzuweisungen über der geleisteten Bareinlage erlangt hat, kommt eine schadensmindernde Anrechnung der dadurch begründeten Steuervorteile dann nicht in Betracht, wenn ihm unter Berücksichtigung der steuerlichen Nachteile aus den in den Folgejahren erlangten Gewinnzuschreibungen des Fonds und aus der künftigen Versteuerung der Ersatzleistung keine außergewöhnlich hohen Vorteile mehr verbleiben (hier: VIP 2 Medienfonds). 2. Die Kenntnis des Geschädigten, dass die Bank "etwas verdient", begründet nicht die Voraussetzungen des subjektiven Verjährungsbeginns im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB hinsichtlich des Schadensersatzes wegen Verletzung der Aufklärungspflicht über Rückvergütungen. Dies ist nur dann der Fall, wenn dem Anleger zudem bewusst oder grob fahrlässig unbekannt geblieben ist, dass die Bank ihre Gewinne durch Rückflüsse aus offen ausgewiesenen Positionen - wie dem Agio - erzielt.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 18. Juni 2012 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main - Az. 2-25 O 324/10 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: