BVerwG - Beschluß vom 12.06.1990
7 B 72.90
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1; BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1; BImSchG § 50;
Fundstellen:
DVBl 1990, 1185
GewArch 1991, 200
NJW 1990, 3290
NuR 1991, 425
NVwZ 1990, 962
RdL 1990, 288
UPR 1990, 439
ZfBR 1990, 305
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, vom 10.05.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1435/88
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 23.03.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 21 A 1528/89

Fehlerhafte planersetzende Abwägung bei ungültigem Bebauungsplan

BVerwG, Beschluß vom 12.06.1990 - Aktenzeichen 7 B 72.90

DRsp Nr. 1998/4418

Fehlerhafte planersetzende Abwägung bei ungültigem Bebauungsplan

1. Ist bei Ungültigkeit eines Bebauungsplans die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, darf die Genehmigungsbehörde nicht aufgrund einer "planersetzenden" Abwägung nach Maßgabe des § 50 BImSchG die Genehmigung versagen. 2. Für die Erheblichkeit von Lärmbelästigungen einer neu hinzukommenden Nutzung ist die durch vorhandene Nutzungen vorgegebene Situation von Bedeutung.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1; BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1; BImSchG § 50;

Gründe:

Die Kläger wenden sich gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Schmelzöfen und Gießmaschinen in einer von ihrem Wohnanwesen etwa 80 m entfernten Aluminiumgießerei. Sie machen geltend, durch Lärm und Luftverunreinigungen beeinträchtigt zu werden. Ihre Klage war in beiden Vorinstanzen erfolglos. Auch die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich kein Grund, der gemäß § 132 Abs. 2 VwGO die Zulassung der Revision rechtfertigt.