Die Kläger wenden sich gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Schmelzöfen und Gießmaschinen in einer von ihrem Wohnanwesen etwa 80 m entfernten Aluminiumgießerei. Sie machen geltend, durch Lärm und Luftverunreinigungen beeinträchtigt zu werden. Ihre Klage war in beiden Vorinstanzen erfolglos. Auch die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich kein Grund, der gemäß §
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