OVG Niedersachsen - Urteil vom 01.06.2010
12 LB 32/07
Normen:
BImSchG § 10; NBauO § 75; 4. BImSchV § 2 Abs. 1; BImSchG § 19; UVPG § 3b Abs. 3; UVPG § 3c Abs. 1 S. 2; UVPG § 3e Abs. 1;
Fundstellen:
ZNER 2010, 506-511
Vorinstanzen:
VG Stade, vom 10.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 621/03

Fehlerhaftes Unterbleiben des förmlichen Genehmigungsverfahrens bei einer Nachbarklage nach § 10 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) als Grund für die Aufhebung der statt der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung erteilten Baugenehmigung; Standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls als Ausnahme zur vorgeschriebenen allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls als Grund für die Aufhebung der statt der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung erteilten Baugenehmigung; Betrachtung von Mängeln im Genehmigungsverfahren ohne Anknüpfung an materielle Rechtspositionen

OVG Niedersachsen, Urteil vom 01.06.2010 - Aktenzeichen 12 LB 32/07

DRsp Nr. 2010/21604

Fehlerhaftes Unterbleiben des förmlichen Genehmigungsverfahrens bei einer Nachbarklage nach § 10 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) als Grund für die Aufhebung der statt der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung erteilten Baugenehmigung; Standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls als Ausnahme zur vorgeschriebenen allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls als Grund für die Aufhebung der statt der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung erteilten Baugenehmigung; Betrachtung von Mängeln im Genehmigungsverfahren ohne Anknüpfung an materielle Rechtspositionen

In der prozessualen Konstellation der Nachbarklage führt das fehlerhafte Unterbleiben des förmlichen Genehmigungsverfahrens nach § 10 BImSchG allein nicht zur Aufhebung der statt der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung erteilten Baugenehmigung. Entsprechendes gilt auch, wenn für das angegriffene Vorhaben statt der vorgeschriebenen allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach dem UVPG eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt wurde. Derartige Mängel im Genehmigungsverfahren können nicht ohne Anknüpfung an materielle Rechtspositionen betrachtet werden.

Normenkette:

BImSchG § 10; NBauO § 75; 4. BImSchV § 2 Abs. 1; BImSchG § 19; UVPG § 3b Abs. 3; UVPG § 3c Abs. 1 S. 2; UVPG § 3e Abs. 1;

Tatbestand