BVerwG - Beschluss vom 14.10.2020
4 BN 42.20
Normen:
ROG § 3 Abs. 1 Nr. 2-3; ROG § 7 Abs. 3 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 11.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 KN 183/17

Festlegung von Vorbehaltsgebieten im Raumordnungsplan hinsichtlich Berücksichtigung der Grundsätze der Raumordnung bei der Bauleitplanung im Wege der Abwägung

BVerwG, Beschluss vom 14.10.2020 - Aktenzeichen 4 BN 42.20

DRsp Nr. 2020/17330

Festlegung von Vorbehaltsgebieten im Raumordnungsplan hinsichtlich Berücksichtigung der Grundsätze der Raumordnung bei der Bauleitplanung im Wege der Abwägung

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Februar 2020 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 50 000 € festgesetzt.

Normenkette:

ROG § 3 Abs. 1 Nr. 2-3; ROG § 7 Abs. 3 S. 2 Nr. 2;

Gründe

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.