OLG Celle - Beschluss vom 08.12.2009
13 Verg 11/09
Normen:
GWB n.F. § 128 Abs. 4;
Fundstellen:
AGS 2010, 256
BauR 2010, 960
IBR 2010, 112
NJW-Spezial 2010, 46
RVGreport 2010, 74
VergabeR 2010, 542
ZfBR 2010, 207
ZfBR 2010, 312
Vorinstanzen:
VK Niedersachsen beim Nds. Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr - Regierungsvertretung Lüneburg, VgK 36/09 vom 28.09.2009,

Festsetzung der Kosten im Verfahren vor der Vergabekammer

OLG Celle, Beschluss vom 08.12.2009 - Aktenzeichen 13 Verg 11/09

DRsp Nr. 2009/27357

Festsetzung der Kosten im Verfahren vor der Vergabekammer

Nach § 128 Abs. 4 Satz 5 GWB in der seit dem 24. April 2009 geltenden Fassung findet ein gesondertes Kostenfestsetzungsverfahren vor der Vergabekammer nicht mehr statt.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Niedersachsen beim Nds. Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr - Regierungsvertretung Lüneburg - vom 28. September 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 7.000,00 €.

Normenkette:

GWB n.F. § 128 Abs. 4;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 116 Abs. 1 GWB zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

I.