VGH Hessen - Entscheidung vom 05.06.2013
10 E 849/13
Normen:
RVG § 23 Abs. 3; GKG § 52 Abs. 2; VwGO § 188 S. 2;
Fundstellen:
DÖV 2013, 911
Vorinstanzen:
VG Gießen, vom 27.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 515/12

Festsetzung des Gegenstandswerts bei Verfahren betreffend die Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten

VGH Hessen, Entscheidung vom 05.06.2013 - Aktenzeichen 10 E 849/13

DRsp Nr. 2013/20021

Festsetzung des Gegenstandswerts bei Verfahren betreffend die Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten

Der Gegenstandswert bestimmt sich im gerichtskostenfreien Verfahren nach § 23 Abs. 3 RVG; § 52 Abs. 2 GKG ist insofern weder direkt noch entsprechend anwendbar. Bei Klagen betreffend die Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten ist (regelmäßig) der Auffanggegenstandswert gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 RVG (4.000,00 €) anzunehmen.

Tenor

Die Beschwerde der Bevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 27. Februar 2013 - 3 K 515/12.GI - wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3; GKG § 52 Abs. 2; VwGO § 188 S. 2;

Gründe