BGH - Beschluss vom 18.10.2017
I ZB 6/16
Normen:
RVG § 23 Abs. 2 S. 1, 2; RVG § 33 Abs. 1; GKG § 51 Abs. 1;
Vorinstanzen:
BPatG, vom 24.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 30 W (pat) 42/13

Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit; Festsetzung des für die Rechtsanwaltsgebühren im Rechtsbeschwerdeverfahren maßgeblichen Gegenstandswerts; Erhebung von Gerichtsgebühren im patentgerichtlichen Verfahren

BGH, Beschluss vom 18.10.2017 - Aktenzeichen I ZB 6/16

DRsp Nr. 2018/1416

Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit; Festsetzung des für die Rechtsanwaltsgebühren im Rechtsbeschwerdeverfahren maßgeblichen Gegenstandswerts; Erhebung von Gerichtsgebühren im patentgerichtlichen Verfahren

In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Gegenstandswert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers zu bestimmen.

Tenor

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 2 S. 1, 2; RVG § 33 Abs. 1; GKG § 51 Abs. 1;

Gründe

I. Der Senat hat mit Beschluss vom 11. Mai 2017 die Rechtsbeschwerde auf Kosten des Widersprechenden zurückgewiesen. Die Markeninhaberin hat mit Schriftsatz vom 29. August 2017 die Streitwertfestsetzung beantragt und erklärt, sie halte einen Streitwert von 250.000 € für angemessen. Der Widersprechende hat sich zur Höhe des Streitwerts nicht geäußert.

II. Auf den Antrag der Markeninhaberin ist der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde gemäß § 33 Abs. 1 RVG festzusetzen.

1. Der für die Rechtsanwaltsgebühren im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren maßgebliche Gegenstandswert bestimmt sich nach der Vorschrift des § 23 Abs. 2 Satz 1 RVG, die auf § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG verweist.