OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.01.2019
12 E 488/18
Normen:
GKG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 11 L 105/18

Festsetzung des Gegenstandswerts für das erstinstanzliche Eilverfahren i.R.d. Gewährung von Pflegewohngeld

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.01.2019 - Aktenzeichen 12 E 488/18

DRsp Nr. 2019/11554

Festsetzung des Gegenstandswerts für das erstinstanzliche Eilverfahren i.R.d. Gewährung von Pflegewohngeld

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

Die gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, über die gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 2 RVG ein Mitglied des Senats als Einzelrichter entscheidet, ist nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Gegenstandswert für das erstinstanzliche Eilverfahren gemäß § 33 Abs. 1, § 23 Abs. 1 RVG i. V. m. § 52 Abs. 1 und 3 GKG zutreffend auf 4.241,76 € festgesetzt. Es hat sich dabei hinsichtlich der begehrten Gewährung von Pflegewohngeld an dem Jahresbetrag der geforderten Leistung orientiert und diesen Betrag abschließend wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert. Diese Vorgehensweise entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats. Insbesondere ist demnach der in einem Hauptsacheverfahren maßgebende Betrag in einem auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Verfahren im Hinblick auf die Vorläufigkeit der begehrten Regelung nur zur Hälfte zur Bestimmung des Gegenstandswertes heranzuziehen.