OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 23.04.2013
11 U 84/11 (Kart)
Normen:
BGB § 315; AEG § 14; EIBV § 21; EGRL 14/2001 Art. 7;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 17.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 108/10

Festsetzung des Nutzungsentgelts für Eisenbahnhöfe

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.04.2013 - Aktenzeichen 11 U 84/11 (Kart)

DRsp Nr. 2013/15836

Festsetzung des Nutzungsentgelts für Eisenbahnhöfe

Das Stationspreissystem (SPS) 05 der Deutschen Bahn stellt keine i.S. von § 315 BGB billige Bestimmung des angemessenen Entgelts dar, da es einen Bezug zu den tatsächlichen Kosten vermissen lässt.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 17.3.2011, Az. 3-04 O 108/10, wird zurückgewiesen.

Die Beklage hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 315; AEG § 14; EIBV § 21; EGRL 14/2001 Art. 7;

Gründe: