OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.05.2019
4 E 172/19
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 16.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 6608/18

Festsetzung des Streitwerts entsprechend seiner vorläufigen Streitwertfestsetzung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.05.2019 - Aktenzeichen 4 E 172/19

DRsp Nr. 2019/8062

Festsetzung des Streitwerts entsprechend seiner vorläufigen Streitwertfestsetzung

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wird die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 16.1.2019 geändert.

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Klageverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Streitwert ist nicht auf der Grundlage von § 52 Abs. 1 GKG, wie es das Verwaltungsgericht angenommen hat, sondern entsprechend seiner vorläufigen Streitwertfestsetzung nach § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen.

Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gem. § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen.