In Abänderung des Senatsbeschlusses vom 20. Oktober 2021 wird der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf 24.314,40 € festgesetzt.
Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde hat sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von 24.314,40 € durch das Berufungsgericht gewandt. Auf diesen Betrag ist der Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens unabhängig von dem Umstand festzusetzen, dass die Beschwerde nicht für alle Teile des Streitgegenstands einen Zulassungsgrund dargelegt hatte, so dass der Wert der Beschwer gemäß § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abweichend vom Streitwert lediglich 15.509,64 € beträgt (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juli 2009 -
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