Der Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird auf 145.358,73 € festgesetzt.
I. Der Kläger ist Modefotograf. Die Beklagte stellt Bade- und Strandbekleidung her und vertreibt diese nicht direkt an den Endkunden, sondern an Händler. Ab 2006 fertigte der Kläger Lichtbilder von Bademoden für die Beklagte und die G. GmbH & Co. KG, die inzwischen auf die Beklagte verschmolzen wurde. Die Beklagte bzw. die G. GmbH & Co. KG nutzte die vom Kläger im Rahmen von insgesamt 13 Auftragsshootings zwischen 2006 und 2011 erstellten insgesamt 34.562 Fotografien in verschiedener Weise für Werbezwecke.
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