BGH - Beschluss vom 04.11.2021
I ZR 153/20
Normen:
GKG § 47 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
ZUM-RD 2022, 465
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 31.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 9159/15
OLG Nürnberg, vom 11.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 3016/19

Festsetzung des Streitwerts für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde

BGH, Beschluss vom 04.11.2021 - Aktenzeichen I ZR 153/20

DRsp Nr. 2022/1007

Festsetzung des Streitwerts für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde

Der Wert der von einem durch eine Urheberrechtsverletzung Betroffenen begehrten öffentlichen Bekanntmachung eines Urteils ist nach § 3 ZPO frei und unabhängig vom Streitwert der Hauptsache sowie von den Kosten der Bekanntmachung zu schätzen. Maßgeblich ist insoweit das schutzwürdige Interesse des betroffenen Urhebers daran, der Öffentlichkeit anzuzeigen, dass seine Schöpfungen von anderen entstellt oder zu Unrecht ausgenutzt wurden oder ein gegen sie erhobener Vorwurf des Plagiats unbegründet ist.

Tenor

Der Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird auf 145.358,73 € festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 47 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I. Der Kläger ist Modefotograf. Die Beklagte stellt Bade- und Strandbekleidung her und vertreibt diese nicht direkt an den Endkunden, sondern an Händler. Ab 2006 fertigte der Kläger Lichtbilder von Bademoden für die Beklagte und die G. GmbH & Co. KG, die inzwischen auf die Beklagte verschmolzen wurde. Die Beklagte bzw. die G. GmbH & Co. KG nutzte die vom Kläger im Rahmen von insgesamt 13 Auftragsshootings zwischen 2006 und 2011 erstellten insgesamt 34.562 Fotografien in verschiedener Weise für Werbezwecke.