VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 04.05.2022
12 S 830/22
Normen:
AufenthG § 16b; GKG § 52 Abs. 2; GKG § 53 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 31.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 50/22

Festsetzung des Streitwerts für das vorläufige Rechtsschutzverfahren gegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.05.2022 - Aktenzeichen 12 S 830/22

DRsp Nr. 2022/7823

Festsetzung des Streitwerts für das vorläufige Rechtsschutzverfahren gegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums

Der Streitwert für das vorläufige Rechtsschutzverfahren gegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums nach § 16b AufenthG ist mit 5.000,-- Euro festzusetzen (ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.10.2020 - 11 S 1112/20 -, juris Rn. 61 i.V.m. Rn. 42).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 31. März 2022 - 6 K 50/22 - wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 31. März 2022 für beide Rechtszüge auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

AufenthG § 16b; GKG § 52 Abs. 2; GKG § 53 Abs. 2;

Gründe